ETFs und Steuern: Das sollten Anleger wissen

Auf Erträge aus ETFs fallen Steuern an. Wir geben hier einen Überblick und erklären, was sich 2024 geändert hat. 

Antje Schiffler 22.02.2024
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Steuern ETFBörsengehandelte Fonds (ETFs) werden bei Anlegern immer beliebter. Aber was müssen Investoren über die Versteuerung wissen? In diesem Beitrag wollen wir einen Überblick geben. (Da sich die Gesetzgebung ändern kann und sich die steuerliche Situation jedes einzelnen Investors unterscheidet, ist dieser Artikel als Richtlinie zu verstehen.)

Wichtig ist, dass eine Änderung zum Jahresanfang griff: Die Vorabpauschale kam zum Tragen. Sie ist zwar nicht wirklich neu, wird aber nun erstmals fällig. Hintergrund sind die gestiegenen Zinsen. 

Was ist die Vorabpauschale?

Schon seit 2018 gibt es die Vorabpauschale. Sie wird durch das Investmentsteuergesetz geregelt. Dabei handelt es sich um eine Art Steuervorauszahlung (auf die Abgeltungssteuer), die erhoben wird, wenn der Fonds noch im Depot liegt - und nicht erst, wenn der Fonds verkauft wurde. Der Grundgedanke ist, dass Anleger früher oder später einen Ertrag auf ihr im Fonds angelegtes Kapital erzielen. Zugrunde gelegt wird sozusagen ein fiktiver Kapitalertrag aus dem Fonds.

Die Vorabpauschale ist damit auch unabhängig von der tatsächlichen Wertentwicklung des ETFs während der Haltedauer. Wird der ETF dann zu einem späteren Zeitpunkt verkauft, müssen Anlegerinnen und Anleger nur noch der Teil des Gewinns, der nicht durch die Vorabzahlungen abgedeckt wurde, versteuern. 

Warum wird die Vorabpauschale erst 2024 fällig?

Die Höhe der Vorabpauschale hängt vom aktuellen Zinsniveau ab. Aufgrund der negativen oder niedrigen Zinsen in den vergangenen Jahren wurde Anleger daher bisher nicht zur Kasse gebeten. Grundlage für die Berechnung der Höhe ist der so genannte Basiszinssatz, den die Bundesbank festlegt.

2023 lag dieser Basiszinssatz bei 2,55 Prozent. Das ist somit die Grundlage für die Höhe der Vorabpauschale fürs Steuerjahr 2023. Zum 1. Januar 2024 hat die Bundesbank den Basiszinssatz auf 3,62% angepasst. Dies wird dann die Grundlage für die Berechnung der Vorabpauschale im Januar 2025 sein. 

 

 

 

Wie hoch ist die Vorabpauschale? 

Die Höhe der Vorabpauschale ermittelt die Bank, da müssen Sie nichts tun. Konkret ist sie die Differenz zwischen dem so genannten Basisertrag (siehe unten) des Fonds und der Ausschüttung im vorausgegangenen Jahr. 

Für 2023 gelten die Formeln:

  • Basisertrag = 70% x 2,55 x Wert der Fondsanteile per 1. Januar 2023
  • Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttungen 2023

Thesaurierende ETFs und die Vorabpauschale

Die Vorabpauschale wird sowohl für thesaurierende als auch für ausschüttende Fonds berechnet. Allerdings: Bei ausschüttenden Fonds wird die Vorabpauschale direkt auf die Ausschüttungen angerechnet.

Anders ist es bei thesaurierenden Fonds, die ja keinen regelmäßigen Geldfluss generieren (lesen Sie hier mehr über den Unterschied zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Fonds). In diesem Fall muss der Steuerpflichtige die Pauschale aus eigenen Mitteln zahlen. Man muss aber nicht selber aktiv werden, dies übernimmt die Depotbank. 

Diese zieht die Steuer automatisch ein - und zwar vom Verechnungskonto. Daher ist es wichtig, dass genügend Geld auf dem Verechnungskonto zur Verfügung steht, damit der Betrag abgebucht werden kann.

Allerdings: Falls Sie einen Freistellungsauftrag eingerichtet haben und der noch nicht ausgeschöpft war, dann wird auch kein Geld für die Pauschale fällig. 

Wann ist die Vorabpauschale fällig?

Die Vorabpauschale ist am ersten Bankarbeitstag eines Jahres fällig und wird für das zurückliegende Jahr berechnet. Somit wurde am 2. Januar 2024 der Betrag für 2023 abgrechnet. 

Wichtig ist: Die Vorabpauschale ist nicht die Steuer selbst, sondern, wie der Name sagt, eine pauschale Vorabzahlung, die später auf die Steuer angerechnet wird. 

Also blicken wir jetzt auf die Steuern, die bei ETF-Investments fällig werden. 

Wie erfolgt die Besteuerung von ETFs?

Grundsätzlich gilt es, zwischen den einzelnen Domizilen (Ausland oder Inland), der Struktur (physische vs. synthetische Replikation) und der Ertragsverwendung (ausschüttend oder thesaurierend) zu unterscheiden.

Bei der Anlage in ETFs können in zwei Fällen Steuern anfallen. Auf der einen Seite muss jeder Veräußerungsgewinn versteuert werden. Dies gilt sowohl für ausschüttende Fonds als auch thesaurierende. Zum anderen werden Steuern auf Zinsen und Dividenden fällig.

Abgeltungssteuer und ETFs 

Seit der Steuerreform im Januar 2009 wird für Veräußerungsgewinne und Dividenden die so genannte Abgeltungssteuer oder Kapitalertragssteuer fällig. 

Steuererträge, die unter diese Abgeltungssteuer fallen, werden vom Fonds bzw. der Depotbank des Anlegers einbehalten - der Investor hat diesbezüglich keine weitere Pflicht, aktiv zu werden. Man muss die Erträge jedoch in der Steuererklärung angeben. 

Derzeit liegt die Abgeltungssteuer, die lediglich für Privatinvestoren greift, bei 25%, plus Solidaritätszuschlag. Hinzu kommt, sofern der Anleger Mitglied in einer Kirche ist, auch die Kirchensteuer (diese variiert je nach Bundesland).

Dennoch dürfte für viele Investoren gelten, dass der Abgeltungssteuersatz unter dem persönlichen Einkommenssteuersatz liegt. 

Freibetrag für Kapitalertragssteuer

Zudem können Privatanleger den so genannten Freibetrag geltend machen. So steht jedem Anleger ein Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR pro Jahr frei. Bis zu dieser Höhe fallen keine Steuern auf Kapitalerträge an. Bei gemeinsam Veranlagten erhöht sich der Betrag auf 2.000 Euro pro Jahr. Allerdings müssen Anlegerinnen und Anleger aktiv werden und einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank einreichen, sonst wird der Steueranteil zunächst einmal einbehalten. 

Quellensteuer: ETF-Anleger im Vorteil 

Quellensteuern sind sozusagen die Kapitalertragssteuern, die ein ausländischer Staat (der Quellenstaat) auf Ihre Kapitalerträge, wie beispielsweise Dividenden, erhebt. Mit Einführung der Investmentsteuerreform 2018 müssen sich ETF-Anleger allerdings nicht mehr mit der Quellensteuer befassen, denn die Fondsgesellschaft kümmert sich um die steuerliche Behandlung der Investments.

Anders sieht es aus bei Investoren, die in ausländische Einzelaktien investieren. Sie müssen sich um die steuerlichen Aspekte selbst kümmern. 

Wieviel Quellensteuer anfällt, hängt davon ab, wo ein Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Abhängig vom Domizil des ETFs kann die Quellensteuer teilweise oder auch ganz erstattet werden. Mit einigen Ländern hat Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen

 

Wir raten Anlegern bei Investments davon ab, den steuerlichen Aspekt isoliert zu betrachten. Es geht um die Risiken und Kosten einer Anlage und in erster Linie darum, die richtige Balance zwischen Risiko und Rendite zu finden. Investoren sollten sich prinzipiell zunächst  überlegen, in welche Asset-Klasse, Region oder Sektor sie investieren wollen. Im nächsten Schritt ist zu überlegen, welches Anlagevehikel dafür am Besten geeignet ist bzw. welche Struktur am besten der eigenen Anlagephilosophie entspricht. Für eine konkrete steuerliche Optimierung ihres Portfolios sollten Sie Ihren Steuerberater fragen.

 

 

Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Bildungs- und Informationszwecken. Sie sind weder als Aufforderung noch als Anreiz zum Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers oder Finanzinstruments zu verstehen. Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen sollten nicht als alleinige Quelle für Anlageentscheidungen verwendet werden.

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Über den Autor

Antje Schiffler  ist Redakteurin bei Morningstar in Frankfurt.